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Wasserschaden Fachbetriebe

Versicherung

Wasserschaden durch den Nachbarn: der Haftpflichtweg

Läuft Wasser aus einer anderen Wohnung in Ihre, gibt es drei Wege nebeneinander: Ihre eigene Hausratversicherung für Ihre Einrichtung, die Wohngebäudeversicherung für das Gebäude und die Privathaftpflichtversicherung der verursachenden Person. Der Haftpflichtweg setzt nach § 823 Abs. 1 BGB Verschulden voraus — ohne Verschulden greift er nicht.

Für die Fälle, in denen niemandem ein Vorwurf zu machen ist, hat die Rechtsprechung einen zweiten Weg entwickelt: einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der ohne Verschulden auskommt. Diese Seite ordnet beide Wege ein und beschreibt, was zu dokumentieren ist. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Erst die eigene Versicherung, dann die Verursacherfrage

Der schnellere Weg führt über die eigene Police. Die Hausratversicherung reguliert die beschädigte Einrichtung, die Gebäudeversicherung den Schaden am Gebäude — beide unabhängig davon, wer das Wasser laufen ließ. Ob und in welchem Umfang sich der Versicherer das Geld beim Verursacher zurückholt, ist danach eine Sache zwischen den Versicherern.

Der Haftpflichtweg lohnt daneben aus zwei Gründen: Er trägt Schäden, die Ihre eigene Police nicht deckt, und er trägt die Selbstbeteiligung, die Ihnen sonst abgezogen wird. Er verlangt allerdings ein Verschulden — Vorsatz oder Fahrlässigkeit der verursachenden Person.

Wo ein Verschulden fehlt, ist der Fall nicht zu Ende. Ein Rohr, das ohne erkennbaren Anlass in der Wand einer fremden Wohnung bricht, begründet keinen Vorwurf; für solche Lagen kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in Betracht.

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Die drei Wege im Vergleich

Die Wege schließen sich nicht aus, sie werden nacheinander gegangen. Doppelt entschädigt wird nicht: Was eine Versicherung gezahlt hat, kann nicht ein zweites Mal verlangt werden.

Eigene Hausratversicherung

Grundlage

Versicherungsvertrag, Gefahr Leitungswasser

Voraussetzung

Bestimmungswidriger Wasseraustritt und ein bestehender Vertrag

Was er trägt

Die beschädigten beweglichen Sachen, abzüglich Selbstbeteiligung

Wohngebäudeversicherung

Grundlage

Versicherungsvertrag, Gefahr Leitungswasser

Voraussetzung

Wie vorstehend; Vertragspartner ist die Eigentümerseite oder die Gemeinschaft

Was er trägt

Estrich, Putz, feste Bodenbeläge, Mauerwerk

Privathaftpflicht der verursachenden Person

Grundlage

§ 823 Abs. 1 BGB

Voraussetzung

Verschulden — Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Was er trägt

Den gesamten zurechenbaren Schaden, einschließlich Ihrer Selbstbeteiligung

Nachbarrechtlicher Ausgleich

Grundlage

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung

Voraussetzung

Kein Verschulden nötig; die Einwirkung musste hingenommen werden, weil sie nicht rechtzeitig abzuwehren war

Was er trägt

Einen angemessenen Ausgleich in Geld, nicht zwingend den vollen Schaden

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Ob er in einer konkreten Konstellation greift, ist eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen Entscheidungspraxis.

Quelle: §§ 823, 906 BGB · Stand Rechtsstand September 2026

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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld für eine Einwirkung, die von einem anderen Grundstück oder einer anderen Einheit ausgeht, die der Betroffene nicht rechtzeitig abwehren konnte und die eine zumutbare Beeinträchtigung übersteigt.
Die Grundlage ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, den die Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle angewandt hat, in denen eine Einwirkung zwar rechtswidrig war, aber faktisch nicht abgewehrt werden konnte — etwa Wasser aus einem geplatzten Rohr in einer fremden Einheit. Der Anspruch verlangt kein Verschulden, gibt aber einen angemessenen Ausgleich und nicht zwingend vollen Schadensersatz.

Quelle: § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, entsprechende Anwendung durch die Rechtsprechung · Stand Rechtsstand September 2026

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Was zu tun ist, wenn Wasser von nebenan oder von oben kommt

Die ersten beiden Schritte sind eilig. Die übrigen entscheiden darüber, ob sich später noch belegen lässt, was passiert ist.

  1. Zutritt zur Quelle herstellen

    Klingeln, anrufen, die Hausverwaltung einschalten. Ist niemand erreichbar und läuft das Wasser weiter, ist die Feuerwehr zuständig — eine Wohnungsöffnung ohne Einwilligung ist nichts, was Nachbarn untereinander regeln.

  2. Wasser abstellen lassen

    Für das Haus lässt sich die Zuleitung an der Hauptabsperrung schließen. Wer das darf und wo sie sitzt, weiß die Hausverwaltung; im Zweifel wird über die Feuerwehr abgestellt.

  3. Beide Seiten dokumentieren

    Ihre Wohnung mit Wasserstand, Räumen und beschädigten Sachen. Wenn Sie Zutritt haben, auch die Austrittsstelle in der anderen Einheit — mit Zustimmung der Bewohner, mit Datum, ohne Personen im Bild.

  4. Eigene Versicherung melden

    Hausrat für die Einrichtung, Gebäude über Eigentümerseite oder Verwaltung. Nennen Sie in der Meldung, dass der Schaden aus einer anderen Einheit stammt, und mit welchen Angaben zur verursachenden Partei.

  5. Die andere Seite schriftlich informieren

    Kurz, sachlich, mit Datum und Schadensbeschreibung, mit der Bitte, den Vorgang der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. Keine Bezifferung, keine Schuldzuweisung — beides gehört den Versicherern.

  6. Selbstbeteiligung und ungedeckte Posten festhalten

    Was Ihre Versicherung abzieht oder nicht deckt, ist der Teil, der über den Haftpflichtweg geltend gemacht wird. Sammeln Sie dazu Abrechnung und Belege getrennt.

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Was zu dokumentieren ist

Bei einem Schaden aus einer fremden Einheit steht am Ende Aussage gegen Aussage, wenn nichts festgehalten wurde. Diese Punkte tragen alle drei Wege gleichzeitig.

  • Datum und Uhrzeit, zu der Sie das Wasser bemerkt haben
  • Fotos und Video Ihrer Räume mit erkennbarem Wasserstand, vor dem Aufwischen
  • Herkunft, soweit erkennbar: Decke, Wand, Steigleitung, Nachbarwohnung
  • Namen und Kontaktdaten der informierten Personen, einschließlich Hausverwaltung
  • Einsatzprotokoll, wenn Feuerwehr oder ein Notdienst tätig geworden ist
  • Ortungs- und Messprotokoll des Fachbetriebs mit Angabe der Austrittsstelle
  • Ihre Schadenaufstellung und die Abrechnung Ihrer eigenen Versicherung mit ausgewiesener Selbstbeteiligung

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Wohnungseigentum: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Verwaltung

In einer Eigentümergemeinschaft verläuft die Grenze nicht zwischen zwei Grundstücken, sondern zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum. Steigleitungen und tragende Bauteile werden dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet; was im Einzelnen wozu zählt, ergibt sich aus der Teilungserklärung.

Informieren Sie die Verwaltung deshalb immer, unabhängig davon, welchen Weg Sie selbst gehen. Sie kennt die Zuordnung, hält die Verträge und kann Zutritt zu Bereichen verschaffen, zu denen Sie keinen haben.

Quelle: § 19 WEG · Stand Rechtsstand September 2026

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Häufige Fragen

Wer zahlt einen Wasserschaden, der aus der Nachbarwohnung kommt?

Für die eigene Einrichtung zahlt die eigene Hausratversicherung, für das Gebäude die Wohngebäudeversicherung. Daneben kommt die Privathaftpflicht der verursachenden Person in Betracht, wenn ihr ein Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB zur Last fällt. Fehlt ein Verschulden, kann ein nachbarrechtlicher Ausgleich in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommen.

Muss der Nachbar zahlen, wenn ihn kein Verschulden trifft?

Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB setzt Verschulden voraus und entfällt ohne dieses. Für Fälle, in denen die Einwirkung nicht rechtzeitig abzuwehren war, hat die Rechtsprechung den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend angewandt. Er gibt einen angemessenen Ausgleich in Geld, nicht zwingend den vollen Schaden, und ist eine Frage des Einzelfalls.

Was, wenn der Nachbar keine Haftpflichtversicherung hat?

Ohne Haftpflichtversicherung richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen die Person selbst, mit dem Risiko, dass sie nicht zahlen kann. Der praktische Weg bleibt die eigene Hausrat- oder Gebäudeversicherung; sie reguliert unabhängig davon, wer verursacht hat, und trägt das Ausfallrisiko im Rahmen ihrer Deckung. Offen bleibt dann Ihre Selbstbeteiligung.

Der Nachbar öffnet nicht und das Wasser läuft weiter — was tun?

Bei akutem Wasseraustritt und unerreichbaren Bewohnern ist die Feuerwehr die zuständige Stelle; sie entscheidet über eine Wohnungsöffnung. Informieren Sie parallel die Hausverwaltung, die die Hauptabsperrung kennt. Öffnen Sie die fremde Wohnung nicht selbst und beschädigen Sie nichts, um hineinzukommen.

Wer trägt meine Selbstbeteiligung?

Die Selbstbeteiligung zieht Ihre eigene Versicherung von der Entschädigung ab. Sie ist Teil Ihres Schadens und kann gegenüber der verursachenden Person geltend gemacht werden, wenn diese haftet. Weisen Sie sie in Ihrer Aufstellung getrennt aus und legen Sie die Abrechnung Ihres Versicherers bei.

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