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Wasserschaden Fachbetriebe

Versicherung

Wasserschaden melden: Fristen, Dokumentation, Obliegenheiten

Ein Wasserschaden ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon Kenntnis haben — so verlangt es § 30 Abs. 1 VVG. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht in derselben Minute: Erst die Gefahr beenden und den Schaden mindern, dann melden. Beides ist Ihre Aufgabe, das zweite nach § 82 Abs. 1 VVG.

Diese Seite beschreibt den Ablauf in der Reihenfolge, in der er stattfindet, benennt die Obliegenheiten mit Norm und Rechtsfolge und nennt die vier Handlungen, die vor einer Freigabe des Versicherers zu unterlassen sind. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; was im Einzelfall gilt, hängt von Ihren Bedingungen ab.

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Der Ablauf, in dieser Reihenfolge

Acht Schritte vom laufenden Wasser bis zur abgestimmten Wiederherstellung. Die Reihenfolge ist der eigentliche Inhalt: Wer Schritt drei vor Schritt zwei erledigt, verliert Beweise, die niemand rekonstruieren kann.

  1. Wasser abstellen und Gefahr beenden

    Hauptabsperrhahn oder Eckventil schließen, bei Heizungswasser die Anlage abschalten. Strom in den nassen Räumen abschalten, wenn das vom trockenen Bereich aus gefahrlos möglich ist.

  2. Dokumentieren, bevor aufgeräumt wird

    Fotos und ein kurzes Video mit Datum: Raumübersicht, Wasserstand an der Wand, die Schadenstelle, jede beschädigte Sache einzeln. Nach dem Aufwischen ist der Zustand nicht mehr belegbar.

  3. Schaden anzeigen

    Telefonisch für die Geschwindigkeit, danach in Textform für den Nachweis. In die Anzeige gehören Datum und Uhrzeit des Bemerkens, die Herkunft des Wassers, die betroffenen Räume und eine erste Einschätzung des Umfangs.

  4. Schadennummer und Ansprechpartner notieren

    Jede weitere Nachricht läuft über diese Nummer. Notieren Sie zu jedem Telefonat Datum, Uhrzeit, Name und Inhalt.

  5. Weisungen einholen, soweit die Umstände es zulassen

    § 82 Abs. 2 VVG verlangt, Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Bei Gefahr im Verzug handeln Sie zuerst und melden danach — dafür ist die Vorschrift gemacht.

  6. Sofortmaßnahmen beauftragen

    Leckortung, Notabdichtung, Absaugen und technische Trocknung dienen der Schadenminderung. Aufwendungen dafür kann der Versicherer nach § 83 Abs. 1 VVG zu erstatten haben, auch wenn sie erfolglos bleiben. Belege aufheben.

  7. Schadenaufstellung erstellen

    Für den Hausrat eine Liste mit Bezeichnung, Anschaffungsjahr, Preis und Beleg; für das Gebäude eine Aufstellung der betroffenen Bauteile mit Fläche. Getrennt, weil zwei Versicherer sie getrennt prüfen.

  8. Wiederherstellung erst nach Abstimmung beauftragen

    Estrich, Putz, Boden und Anstrich sind keine Sofortmaßnahme. Holen Sie dafür Angebote ein und stimmen Sie den Umfang mit dem Versicherer ab, bevor der Auftrag erteilt wird.

Quelle: §§ 30, 82, 83 VVG · Stand Rechtsstand September 2026

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Obliegenheit
Eine Verhaltensanforderung an den Versicherungsnehmer, die kein einklagbarer Anspruch des Versicherers ist, deren Verletzung aber die Leistung ganz oder teilweise entfallen lassen kann.
Der Unterschied zur Pflicht ist praktisch bedeutsam: Niemand verklagt Sie darauf, den Schaden zu melden. Wer es unterlässt, riskiert stattdessen die Leistung. § 28 VVG staffelt die Folge nach dem Verschulden — bei Vorsatz Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung, bei einfacher Fahrlässigkeit keine Kürzung.

Quelle: § 28 VVG · Stand Rechtsstand September 2026

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Die Obliegenheiten und was ihre Verletzung auslöst

Fünf Anforderungen, die aus dem Gesetz stammen und deshalb unabhängig vom einzelnen Bedingungswerk gelten. Die letzte Angabe nennt die Rechtsfolge in der gesetzlichen Systematik, nicht das Ergebnis Ihres Falles.

Den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen

Norm

§ 30 Abs. 1 VVG

Was das praktisch heißt

Melden, sobald Sie vom Schaden wissen — ohne schuldhaftes Zögern

Folge einer Verletzung

Leistungskürzung nach § 28 Abs. 2 VVG, gestaffelt nach dem Verschuldensgrad

Den Schaden abwenden und mindern

Norm

§ 82 Abs. 1 VVG

Was das praktisch heißt

Wasser abstellen, absaugen, gefährdete Sachen sichern, Trocknung veranlassen

Folge einer Verletzung

Leistungsfreiheit bei Vorsatz, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit (§ 82 Abs. 3 VVG)

Weisungen des Versicherers einholen und befolgen

Norm

§ 82 Abs. 2 VVG

Was das praktisch heißt

Vor größeren Maßnahmen nachfragen, soweit die Umstände das gestatten

Folge einer Verletzung

Wie vorstehend; bei Gefahr im Verzug entfällt die Nachfragepflicht

Auskunft geben und Belege vorlegen

Norm

§ 28 VVG in Verbindung mit den vertraglichen Obliegenheiten

Was das praktisch heißt

Schadenaufstellung, Fotos, Rechnungen, Zugang zur Schadenstelle

Folge einer Verletzung

Leistungsfreiheit oder Kürzung — bei Auskunftsobliegenheiten nur nach vorheriger Belehrung in Textform (§ 28 Abs. 4 VVG)

Beim Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände richtig angeben

Norm

§ 19 VVG

Was das praktisch heißt

Betrifft die Zeit vor dem Schaden: Antworten auf die Fragen des Versicherers in Textform

Folge einer Verletzung

Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung — nur nach Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG)

§ 28 Abs. 3 VVG lässt den Gegenbeweis zu: Bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt das nicht.

Quelle: §§ 19, 28, 30, 82 VVG · Stand Rechtsstand September 2026

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Was in die Dokumentation gehört

Diese Unterlagen bilden die Grundlage, auf die sich der Versicherer später stützt. Legen Sie einen Ordner an, bevor der erste Handwerker kommt, und haken Sie ab, was schon darin liegt.

Die Haken merkt sich niemand — weder wir noch Ihr Browser. Wer die Liste mitnehmen will, druckt diese Seite aus; die Kästchen kommen dann leer zum Abhaken mit.

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Was Sie vor einer Freigabe nicht tun sollten

Vier Handlungen, die sich nicht rückgängig machen lassen und die Regulierung erschweren.

  • Beschädigte Sachen entsorgen, bevor der Versicherer sie gesehen oder die Entsorgung freigegeben hat — was weg ist, kann nicht mehr besichtigt werden.
  • Die Wiederherstellung beauftragen, bevor Umfang und Kosten abgestimmt sind. Sofortmaßnahmen sind davon ausgenommen; Estrich, Putz und Boden nicht.
  • Die Schadenstelle verschließen lassen, bevor sie dokumentiert und geortet ist.
  • In der Schadenaufstellung Positionen ansetzen, die es nicht gab, oder Beträge erhöhen. Das berührt § 28 VVG und kann die Leistung für den gesamten Schaden gefährden.

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Häufige Fragen

Wie schnell muss ein Wasserschaden der Versicherung gemeldet werden?

Die Anzeige hat unverzüglich nach Kenntnis vom Schaden zu erfolgen — § 30 Abs. 1 VVG. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und lässt Raum dafür, zuerst das Wasser abzustellen und den Schaden zu mindern. Eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht; die Bedingungen können konkretere Vorgaben enthalten.

Was passiert, wenn ich den Schaden zu spät melde?

Eine verspätete Anzeige ist eine Obliegenheitsverletzung und führt nach § 28 Abs. 2 VVG zu Leistungsfreiheit bei Vorsatz und zu einer Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung bestehen. Zusätzlich greift der Gegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG: War die Verspätung für Feststellung und Umfang des Schadens nicht ursächlich, bleibt der Versicherer verpflichtet.

Darf ich mit der Trocknung beginnen, bevor der Gutachter da war?

Trocknung ist Schadenminderung und nach § 82 Abs. 1 VVG ausdrücklich Ihre Aufgabe. Warten Sie damit nicht, sondern dokumentieren Sie den Zustand vorher lückenlos und holen Sie Weisungen ein, soweit die Umstände das zulassen. Was Sie dagegen zurückstellen: die Wiederherstellung von Estrich, Putz und Boden.

Muss die Schadenmeldung schriftlich erfolgen?

Das Gesetz schreibt für die Anzeige keine bestimmte Form vor. Sinnvoll ist beides: telefonisch für die Geschwindigkeit, danach in Textform für den Nachweis. Ihre Versicherungsbedingungen können eine Form vorgeben — sehen Sie dort nach, bevor Sie sich auf ein Telefonat verlassen.

Wer bezahlt die Handwerker, wenn die Versicherung noch prüft?

Vertragspartner des Handwerkers sind Sie, nicht der Versicherer — die Rechnung geht deshalb zunächst an Sie. Eine Direktabrechnung zwischen Versicherer und beauftragtem Betrieb kommt vor und ist eine Frage der Absprache im Einzelfall. Sind die Erhebungen des Versicherers einen Monat nach der Anzeige nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen.

E-Mail: info@wasserschaden-fachbetriebe.deKostenlos anfragen