Versicherung
Wasserschaden und Versicherung: welche zahlt wofür
Nach einem Wasserschaden sind vier Versicherungen zu unterscheiden: Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude, die Hausratversicherung Schäden an beweglichen Sachen, die Privathaftpflicht Schäden, die jemand bei einem anderen verursacht hat, und der Elementarbaustein Schäden durch Naturgefahren wie Starkregen, Hochwasser oder Rückstau. Welche davon greift, entscheidet die Ursache des Wasseraustritts und die Frage, wem die beschädigte Sache gehört.
Diese Seite ordnet die vier Wege, benennt zu jedem die Rechtsgrundlage und sagt, wer die Meldung macht. Sie beschreibt den Schadenprozess. Versicherungsverträge vermitteln wir nicht und beraten zu ihnen auch nicht — was in Ihrem Fall gedeckt ist, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
- Leitungswasserschaden
- Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass Wasser bestimmungswidrig aus den Rohren der Wasserversorgung, aus damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen oder aus Heizungs-, Klima- und ähnlichen Anlagen des Gebäudes austritt.
- Entscheidend ist das Wort bestimmungswidrig: Das Wasser muss das Leitungssystem an einer Stelle verlassen haben, an der es nicht austreten soll. Wasser, das aus einer offenen Duschkabine über den Rand läuft, verlässt das System bestimmungsgemäß und ist deshalb kein Leitungswasserschaden in diesem Sinn. Regenwasser und Wasser aus der Kanalisation stammen gar nicht erst aus dem Leitungssystem des Gebäudes — dafür gibt es den Elementarbaustein.
Quelle: VGB und VHB, Musterbedingungen des GDV — Gefahr Leitungswasser · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularDie vier Versicherungen und ihr Zuständigkeitsbereich
Die Tabelle sortiert nach der beschädigten Sache, nicht nach dem Schadensbild. Ein einziger Rohrbruch kann drei der vier Versicherungen gleichzeitig betreffen — dann laufen zwei oder drei Meldungen parallel.
Wohngebäudeversicherung
Deckt Schäden an
Gebäude und fest verbundene Bestandteile: Mauerwerk, Estrich, verklebte Bodenbeläge, Putz, Sanitärobjekte, Heizung
Wer den Vertrag hat
Eigentümerin oder Eigentümer, bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft
Typische Auslöser
Rohrbruch in Wand oder Boden, undichter Heizkörper, Frostschaden an der Installation
Hausratversicherung
Deckt Schäden an
Bewegliche Sachen: Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, lose verlegte Teppiche, Bücher
Wer den Vertrag hat
Wer den Haushalt führt — Mieterin, Mieter oder selbstnutzende Eigentümer
Typische Auslöser
Derselbe Rohrbruch, aber aus Sicht der durchnässten Einrichtung
Privathaftpflichtversicherung
Deckt Schäden an
Schäden, die die versicherte Person einer anderen zugefügt hat
Wer den Vertrag hat
Die Person, die den Schaden verursacht hat
Typische Auslöser
Geplatzter Waschmaschinenschlauch, Wasser läuft in die Wohnung darunter
Elementarbaustein zur Gebäude- oder Hausratversicherung
Deckt Schäden an
Dieselben Sachen wie oben, aber bei Schäden durch Naturgefahren
Wer den Vertrag hat
Wer den Baustein zusätzlich vereinbart hat
Typische Auslöser
Starkregen, Hochwasser, Rückstau aus der Kanalisation, Erdrutsch
Die Angabe „Deckt Schäden an“ beschreibt die Systematik der Musterbedingungen. Welche Sachen Ihr Vertrag im Einzelnen erfasst, steht in Ihren Bedingungen und im Versicherungsschein.
Quelle: VGB und VHB, Musterbedingungen des GDV · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularDrei Fragen entscheiden über die Zuständigkeit
Die Zuständigkeit hängt an drei Weichen, und sie stehen in dieser Reihenfolge: Die erste trennt die Deckungsarten, die zweite die Verträge, die dritte fügt gegebenenfalls einen zweiten Weg hinzu. Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch — jede Antwort engt die Auswahl aus der Tabelle darüber ein.
Woher kam das Wasser?
Die folgenreichste der drei Fragen: Sie trennt die Leitungswasserdeckung vom Elementarbaustein.
- Aus dem Leitungssystem des Gebäudes
- Leitungswasserdeckung — Wohngebäude- und Hausratversicherung in ihrer Grundform.
- Von außen als Niederschlag oder Hochwasser
- Naturgefahr. Sie ist nur gedeckt, wenn der Elementarbaustein zusätzlich vereinbart ist.
- Aus dem Kanal zurück ins Haus
- Rückstau. Ebenfalls eine Naturgefahr und damit ebenfalls eine Frage des Elementarbausteins.
Was ist beschädigt?
An dieser Grenze entscheidet sich, ob eine Meldung reicht oder zwei nötig sind.
- Fest mit dem Gebäude verbunden
- Wohngebäudeversicherung. Den Vertrag hat die Eigentümerin oder der Eigentümer, bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft.
- Bewegliche Sachen
- Hausratversicherung. Den Vertrag hat, wer den Haushalt führt — Mieterin, Mieter oder selbstnutzende Eigentümer.
- Beides zugleich
- Zwei Meldungen, auch wenn beide Verträge bei demselben Unternehmen liegen.
Hat jemand den Schaden verursacht?
Diese Frage schließt keinen der bisherigen Wege aus, sie fügt gegebenenfalls einen zweiten hinzu.
- Wasser lief aus einer anderen Wohnung
- Neben der eigenen Versicherung kommt die Haftpflichtversicherung der verursachenden Person in Betracht.
- Kein Verursacher erkennbar
- Es bleibt bei den eigenen Verträgen aus Frage eins und zwei.
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Zum FormularWas unabhängig von der Zuständigkeit gilt
Diese vier Punkte gelten für jede der vier Versicherungen, weil sie nicht aus den Bedingungen stammen, sondern aus dem Versicherungsvertragsgesetz.
- Den Schaden anzeigen, sobald Sie davon wissen — § 30 Abs. 1 VVG verlangt eine unverzügliche Anzeige.
- Den Schaden mindern, soweit das möglich und zumutbar ist: Wasser abstellen, absaugen, betroffene Sachen aus dem Nassbereich holen (§ 82 Abs. 1 VVG).
- Weisungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände es gestatten (§ 82 Abs. 2 VVG) — bei Gefahr im Verzug wird zuerst gehandelt.
- Aufwendungen für diese Sofortmaßnahmen kann der Versicherer zu erstatten haben, auch wenn sie erfolglos bleiben (§ 83 Abs. 1 VVG). Belege deshalb aufheben.
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Zum FormularWarum die Sanierung nicht auf die Regulierung wartet
Zwischen der Schadenmeldung und der abschließenden Entscheidung des Versicherers liegt eine Prüfung. Nasses Mauerwerk wartet darauf nicht: Feuchtigkeit wandert weiter ins Bauteil, und stehendes Wasser in Estrich und Dämmschicht bleibt ohne technische Trocknung dort.
Der Weg, der beides zusammenbringt, ist die Trennung von Sofortmaßnahme und Wiederherstellung. Sofortmaßnahmen — Wasser abstellen, absaugen, Leck orten, trocknen — dienen der Schadenminderung und sind nach § 82 VVG ohnehin Ihre Aufgabe. Die Wiederherstellung, also Estrich, Putz, Boden und Anstrich, wird mit dem Versicherer abgestimmt, bevor sie beauftragt wird.
Der Unterschied ist auch praktisch: Für die Sofortmaßnahme brauchen Sie einen Betrieb, für die Wiederherstellung eine Freigabe.
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Zum FormularHäufige Fragen
Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden?
Das Gebäude zahlt die Wohngebäudeversicherung, die Einrichtung die Hausratversicherung und einen bei anderen verursachten Schaden die Privathaftpflicht der verursachenden Person. Kam das Wasser als Starkregen, Hochwasser oder Rückstau von außen, greift keine dieser drei, sondern der Elementarbaustein. Ein einzelner Schaden kann mehrere dieser Verträge gleichzeitig betreffen.
Muss ich den Schaden bei mehreren Versicherungen melden?
Sind Gebäude und Einrichtung zugleich betroffen, sind zwei Meldungen nötig: eine an die Gebäudeversicherung, eine an die Hausratversicherung. Beide Versicherer prüfen unabhängig voneinander und können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Bei einem Schaden, den ein anderer verursacht hat, kommt dessen Haftpflichtversicherung als dritter Weg hinzu.
Wie schnell muss ein Wasserschaden gemeldet werden?
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, sobald Sie vom Schaden Kenntnis haben — so steht es in § 30 Abs. 1 VVG. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, nicht sofort in derselben Minute. Wer erst das Wasser abstellt und dann meldet, handelt richtig; wer wochenlang wartet, riskiert eine Kürzung nach § 28 VVG.
Zahlt die Versicherung auch die Leckortung und die Trocknung?
Leckortung und technische Trocknung sind Teil der Schadenbeseitigung und werden nach den Musterbedingungen der Gebäudeversicherung als Kosten des versicherten Schadens behandelt. Zusätzlich sind es Maßnahmen zur Schadenminderung, deren Aufwendungen nach § 83 VVG zu erstatten sein können. Ob und in welcher Höhe Ihr Versicherer zahlt, hängt von den vereinbarten Bedingungen und der vereinbarten Selbstbeteiligung ab.
Gibt es eine eigene Versicherung für den Wasserschaden?
Nein — eine Police mit dem Namen Wasserschadenversicherung gibt es nicht. Die Gefahr Leitungswasser ist in der Wohngebäudeversicherung und in der Hausratversicherung bereits in der Grundform enthalten; Schäden durch Starkregen, Hochwasser oder Rückstau deckt nur der zusätzlich vereinbarte Elementarbaustein. Wer nach einer Wasserschadenversicherung sucht, prüft deshalb drei Stellen: die beiden eigenen Grundverträge und den Elementarbaustein.
Wasserschaden in der Mietwohnung: wer meldet den Schaden?
Beide Seiten, jede ihren Teil: Die Mieterin oder der Mieter zeigt den Mangel unverzüglich der Vermieterin oder dem Vermieter an — so verlangt es § 536c BGB. Der Vermieter meldet den Gebäudeschaden seiner Gebäudeversicherung, der Mieter die beschädigte Einrichtung seiner Hausratversicherung. Was für Minderung, Duldung und Beweislast in der Mietwohnung gilt, steht auf der eigenen Seite zum Wasserschaden in der Mietwohnung.
Wasserschaden im Haus: welche Versicherung ist zuständig?
Das entscheidet die beschädigte Sache, nicht das Gebäude: Schäden am Haus selbst — Mauerwerk, Estrich, Putz, fest verklebte Beläge — meldet die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohngebäudeversicherung. Die durchnässte Einrichtung meldet, wer dort wohnt, der eigenen Hausratversicherung. Kam das Wasser aus einer fremden Wohnung, kommt die Haftpflichtversicherung der verursachenden Person hinzu; kam es als Starkregen oder Rückstau von außen, der Elementarbaustein.
Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?
Sie zahlt die fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile, wenn Wasser bestimmungswidrig aus dem Leitungssystem ausgetreten ist: Estrich und Dämmschicht, Putz und Mauerwerk, verklebte Bodenbeläge, Sanitärobjekte und die Heizungsinstallation. Sie zahlt nicht die bewegliche Einrichtung — dafür ist die Hausratversicherung da — und ohne vereinbarten Elementarbaustein kein Wasser, das als Starkregen, Hochwasser oder Rückstau von außen kam. Die vereinbarte Selbstbeteiligung trägt die versicherte Person in jedem Fall.
Was gilt, wenn der Mieter den Wasserschaden verursacht hat?
Wer einen Wasserschaden schuldhaft verursacht hat, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB und zahlt damit den Schaden — auch als Mieter. Seine Privathaftpflichtversicherung tritt ein, sofern Mietsachschäden eingeschlossen sind; ohne diesen Einschluss bleibt er auf dem Gebäudeschaden sitzen. Unabhängig davon meldet der Vermieter das Gebäude seiner eigenen Gebäudeversicherung, und ein geschädigter Nachbar meldet seinen Schaden der eigenen Versicherung und der Haftpflicht der verursachenden Person.
Springt die Haftpflichtversicherung bei einem Wasserschaden ein?
Nur für Schäden, die die versicherte Person einer anderen zugefügt hat — der geplatzte Waschmaschinenschlauch mit Wasser in der Wohnung darunter ist der Lehrbuchfall. Die eigene Wohnung und die eigenen Sachen deckt die Haftpflichtversicherung nie ab, und Schäden an der gemieteten Wohnung nur, wenn Mietsachschäden im Vertrag eingeschlossen sind. Ob Ihr Vertrag den Einschluss enthält, steht im Versicherungsschein.
Wann zahlt die Versicherung einen Rohrbruch nicht?
In drei Lagen: Erstens war es kein Leitungswasser im Sinn der Bedingungen — etwa Wasser, das beim Duschen über den Rand lief. Zweitens wurde eine Obliegenheit verletzt, zum Beispiel ein bekannter Vorschaden ignoriert oder der Frostschutz versäumt; dann darf der Versicherer nach § 28 VVG kürzen. Drittens kam das Wasser als Rückstau oder Starkregen von außen, ohne dass der Elementarbaustein vereinbart war. Die ausführliche Übersicht über Kürzung und Ablehnung steht auf der Seite zum abgelehnten Schaden.
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Eine Beratung zu Versicherungsverträgen bieten wir nicht an. Nach § 34d GewO ist dafür eine Erlaubnis erforderlich, die dieses Portal nicht hat. Wir beschreiben den Schadenprozess und vermitteln Fachbetriebe für Ortung, Trocknung und Sanierung. Fragen zu Ihrem Vertrag beantwortet Ihr Versicherer, ein Versicherungsmakler oder eine Verbraucherzentrale.
