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Wasserschaden Fachbetriebe

Versicherung

Versicherung zahlt den Wasserschaden nicht — was dann gilt

Eine Ablehnung, eine Kürzung und eine Verzögerung sind drei verschiedene Vorgänge mit drei verschiedenen Antworten. Bei der Ablehnung bestreitet der Versicherer die Leistungspflicht dem Grunde nach, bei der Kürzung erkennt er sie an und zahlt weniger, bei der Verzögerung prüft er noch. Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: die Begründung im Schreiben isolieren und der richtigen Kategorie zuordnen.

Diese Seite ordnet die Gründe, auf die Versicherer sich stützen, nennt zu jedem die Norm und beschreibt die Wege, die danach offenstehen. Sie verspricht keinen Erfolg und unterstellt keinem Versicherer ein Motiv — eine Ablehnung kann berechtigt sein, und ob sie es ist, entscheidet sich am Einzelfall.

Drei Vorgänge, die auseinanderzuhalten sind

  • Ablehnung dem Grunde nachDer Versicherer sagt, es liege kein versichertes Ereignis vor — etwa weil das Wasser nicht aus dem Leitungssystem stammte. Hier geht es um die Deckung, nicht um Ihr Verhalten.
  • KürzungDie Leistungspflicht steht fest, gezahlt wird weniger. Gründe: Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG), grobe Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG), Selbstbeteiligung oder Unterversicherung.
  • VerzögerungDer Versicherer prüft noch; fällig wird die Leistung erst mit dem Abschluss der Erhebungen (§ 14 Abs. 1 VVG). Sind sie einen Monat nach der Anzeige nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung verlangen.

Quelle: §§ 14, 28, 81 VVG · Stand Rechtsstand September 2026

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Gründe für Ablehnung und Kürzung, mit Norm

Die dritte Angabe ist die wichtigste: Sie nennt, was der Versicherer darlegen muss, damit der Grund trägt. Ein Ablehnungsschreiben, das dazu nichts sagt, ist der Punkt, an dem eine Rückfrage ansetzt.

Gefahr nicht versichert — etwa Rückstau ohne Elementarbaustein

Norm

Versicherungsbedingungen

Was dafür vorliegen muss

Der Nachweis, dass das Ereignis unter keine vereinbarte Gefahr fällt

Was daneben zu beachten ist

Prüfen, ob die Herkunft des Wassers zutreffend festgestellt wurde

Schaden vorsätzlich herbeigeführt

Norm

§ 81 Abs. 1 VVG

Was dafür vorliegen muss

Vorsatz des Versicherungsnehmers

Was daneben zu beachten ist

Leistungsfreiheit; die Beweislast trägt der Versicherer

Schaden grob fahrlässig herbeigeführt

Norm

§ 81 Abs. 2 VVG

Was dafür vorliegen muss

Grobe Fahrlässigkeit und ein Kürzungsmaßstab, der zur Schwere des Verschuldens passt

Was daneben zu beachten ist

Keine vollständige Leistungsfreiheit, sondern eine Kürzung in entsprechendem Verhältnis

Obliegenheit nach dem Schaden verletzt — verspätete Anzeige, fehlende Auskunft

Norm

§ 28 Abs. 2 VVG

Was dafür vorliegen muss

Die Verletzung und der Verschuldensgrad

Was daneben zu beachten ist

Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nur nach Belehrung in Textform (§ 28 Abs. 4 VVG); Gegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG

Angaben beim Vertragsschluss unrichtig

Norm

§ 19 VVG

Was dafür vorliegen muss

Fragen in Textform, unrichtige Antwort, Gefahrerheblichkeit

Was daneben zu beachten ist

Rücktritt, Kündigung oder Anpassung nur nach Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG)

Selbstbeteiligung

Norm

Versicherungsvertrag

Was dafür vorliegen muss

Die vereinbarte Höhe im Versicherungsschein

Was daneben zu beachten ist

Kein Streitpunkt, sondern eine Rechengröße — prüfen, ob sie einmal oder je Gefahr abgezogen wird

Unterversicherung

Norm

Versicherungsbedingungen

Was dafür vorliegen muss

Versicherungswert höher als die Versicherungssumme

Was daneben zu beachten ist

Prüfen, ob ein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist

Anspruch verjährt

Norm

§ 195 BGB, § 199 BGB

Was dafür vorliegen muss

Ablauf der dreijährigen Regelfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und bekannt wurde

Was daneben zu beachten ist

Die Verjährung ist nach § 15 VVG gehemmt, solange der Versicherer über den angemeldeten Anspruch nicht in Textform entschieden hat

Die Tabelle ordnet Normen zu und trifft keine Aussage darüber, ob die Begründung in Ihrem Fall trägt. Das ist eine Frage des Sachverhalts und im Streit eine Frage für ein Gericht.

Quelle: §§ 15, 19, 28, 81 VVG; §§ 195, 199 BGB · Stand Rechtsstand September 2026

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Grobe Fahrlässigkeit
Ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird — es wird außer Acht gelassen, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Der Begriff ist die Schwelle in § 81 Abs. 2 VVG. Einfache Unachtsamkeit erreicht sie nicht und führt zu keiner Kürzung. Wird die Schwelle überschritten, folgt keine vollständige Leistungsfreiheit, sondern eine Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Darlegungslast für die groben Umstände liegt beim Versicherer.

Quelle: § 81 Abs. 2 VVG · Stand Rechtsstand September 2026

Was nach einer Ablehnung oder Kürzung zu tun ist

Die Reihenfolge ist bewusst geordnet: Erst verstehen, dann belegen, dann eskalieren. Jeder übersprungene Schritt macht den nächsten schwächer.

  1. Die Begründung isolieren

    Lesen Sie das Schreiben und markieren Sie den einen Satz, der die Ablehnung trägt. Deckung, Verhalten oder Rechengröße — an dieser Zuordnung hängt alles Weitere.

  2. Die genannte Norm nachlesen

    Stützt sich der Versicherer auf § 28 VVG, prüfen Sie, ob eine Belehrung in Textform vorlag. Stützt er sich auf § 19 VVG, prüfen Sie, ob in Textform gefragt wurde und ob belehrt wurde.

  3. Unterlagen ordnen

    Schadenanzeige mit Datum, Fotos, Orts- und Messprotokolle, Schadenaufstellung, Rechnungen, Gesprächsnotizen. Aus diesen Unterlagen entsteht die Antwort, nicht aus der Erinnerung.

  4. Schriftlich widersprechen und Frist setzen

    In Textform, unter Angabe der Schadennummer, mit Bezug auf den tragenden Satz und einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Keine Wertungen, nur Sachverhalt und Unterlagen.

  5. Abschlagszahlung verlangen, wenn nur verzögert wird

    Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige nicht beendet, kann nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangt werden.

  6. Schlichtung oder Aufsicht einschalten

    Für Verbraucher steht die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann offen, einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle; daneben nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerden über Versicherer entgegen. Beide Wege sind für Verbraucher kostenfrei.

  7. Rechtsrat einholen

    Bleibt es beim Streit, ist der nächste Schritt eine anwaltliche Prüfung. Klären Sie vorher, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, und achten Sie auf die Verjährung.

Quelle: Versicherungsombudsmann e. V. (anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle), BaFin · Stand Rechtsstand September 2026

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Häufige Fragen

Was tun, wenn die Versicherung den Wasserschaden nicht zahlt?

Der erste Schritt ist, im Ablehnungsschreiben den Satz zu finden, der die Entscheidung trägt, und die genannte Norm nachzulesen. Danach folgen ein schriftlicher Widerspruch mit Frist und den passenden Unterlagen und, wenn das nicht weiterführt, die Schlichtung beim Versicherungsombudsmann oder eine anwaltliche Prüfung. Achten Sie dabei auf die Verjährung nach § 195 BGB.

Darf die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit alles streichen?

Grobe Fahrlässigkeit führt nach § 81 Abs. 2 VVG nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit, sondern zu einer Kürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Vollständige Leistungsfreiheit sieht das Gesetz bei Vorsatz vor (§ 81 Abs. 1 VVG). Die Umstände, aus denen sich grobe Fahrlässigkeit ergeben soll, hat der Versicherer darzulegen.

Wie lange darf die Versicherung mit der Zahlung warten?

Die Leistung wird nach § 14 Abs. 1 VVG mit der Beendigung der notwendigen Erhebungen fällig, eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Sind die Erhebungen einen Monat nach der Schadenanzeige nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Verlangen Sie sie schriftlich und unter Angabe der Schadennummer.

Was kostet die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann?

Das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann ist für Verbraucher kostenfrei. Es setzt voraus, dass der Versicherer sich zuvor mit der Beschwerde befasst hat, und es steht neben dem Gerichtsweg — die Anrufung schließt eine spätere Klage nicht aus. Die Verfahrensvoraussetzungen im Einzelnen nennt die Schlichtungsstelle selbst.

Kann ich die Sanierung starten, obwohl noch gestritten wird?

Maßnahmen zur Schadenminderung sind nach § 82 Abs. 1 VVG ohnehin Ihre Aufgabe und dürfen nicht am Streit hängen — Trocknung gehört dazu. Bei der Wiederherstellung von Estrich, Putz und Boden ist Zurückhaltung angebracht, solange der Umfang strittig ist: Dokumentieren Sie den Zustand lückenlos, bevor Sie etwas verändern, und holen Sie eine schriftliche Stellungnahme des Versicherers ein.

E-Mail: info@wasserschaden-fachbetriebe.deKostenlos anfragen