Versicherung
Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstehen — durchnässter Estrich und Dämmschicht, aufgeweichter Putz, verklebte Bodenbeläge, beschädigtes Mauerwerk. Mitversichert sind nach den Musterbedingungen auch der Rohrbruch selbst innerhalb des Gebäudes und Frostschäden an den Installationen.
Nicht erfasst sind Wasserschäden, die nicht aus dem Leitungssystem stammen: Regen, Hochwasser, Rückstau und Grundwasser laufen über den Elementarbaustein, der gesondert vereinbart sein muss. Diese Seite beschreibt die Systematik der Musterbedingungen; welche Fassung für Sie gilt, steht in Ihren Vertragsunterlagen.
- Wohngebäudeversicherung
- Eine Sachversicherung, die das Gebäude und seine fest eingebauten Bestandteile gegen bestimmte Gefahren absichert — im Standardumfang Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel.
- Versichert ist das Gebäude, nicht sein Inhalt. Die Grenze verläuft dort, wo eine Sache fest mit dem Gebäude verbunden ist: Der verklebte Parkettboden gehört dazu, der Teppich darauf nicht. Naturgefahren jenseits von Sturm und Hagel — Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Schneedruck — sind im Standardumfang nicht enthalten und werden als eigener Baustein vereinbart.
Quelle: VGB, Musterbedingungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularWas die Musterbedingungen erfassen und was nicht
Die Tabelle bildet die Systematik der VGB ab. Sie ersetzt nicht den Blick in Ihre Bedingungen — Versicherer weichen von den Mustern ab, in beide Richtungen.
| Schadensbild | Einordnung in den Musterbedingungen | Woran es hängt |
|---|---|---|
| Nässeschaden am Gebäude durch Rohrbruch, undichte Verbindung, defekten Heizkörper | Gefahr Leitungswasser, versichert | Bestimmungswidriger Austritt aus einem Rohr oder einer angeschlossenen Einrichtung |
| Der Rohrbruch selbst — Bruch- und Frostschaden am Rohr innerhalb des Gebäudes | Versichert, als eigener Punkt neben dem Nässeschaden | Lage des Rohres innerhalb des Gebäudes |
| Rohre außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück, Zu- und Ableitungen | In den Musterbedingungen getrennt geregelt; Deckung nur, soweit vereinbart | Ob der Vertrag Ableitungsrohre und Rohre auf dem Grundstück einschließt |
| Wasser aus Waschmaschine, Spülmaschine, Boiler oder Wasserbett | Als mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung der Gefahr Leitungswasser zugeordnet | Anschluss an das Leitungssystem |
| Plansch- und Reinigungswasser: übergelaufene Wanne, Wasser neben der Dusche | In den Musterbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen | Das Wasser hat das System bestimmungsgemäß verlassen |
| Regen, Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser | Keine Leitungswassergefahr; Elementarbaustein erforderlich | Ob der Elementarbaustein vereinbart ist |
| Löschwasserschaden nach einem Brand | Der Gefahr Feuer zugeordnet | Zusammenhang mit dem Brandereignis |
| Feuchteschaden, der über längere Zeit entstanden ist, ohne plötzliches Ereignis | Abgrenzungsfall — die Bedingungen knüpfen an ein Schadenereignis an | Ob sich ein Austrittsereignis feststellen lässt; hier entscheidet die Ortung |
„Versichert“ in der mittleren Angabe heißt: Die Gefahr ist in den Musterbedingungen erfasst. Ob geleistet wird, hängt zusätzlich von Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und den Obliegenheiten ab.
Quelle: VGB, Musterbedingungen des GDV · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularWas zum Gebäude zählt
Die Zuordnung entscheidet, welche Police zahlt. Fest verbunden heißt: entfernbar nur mit Beschädigung oder mit erheblichem Aufwand.
- Estrich, Dämmschicht darunter, Trittschall- und Wärmedämmung
- Verklebte oder genagelte Bodenbeläge, Fliesen, Sockelleisten
- Putz, Tapete, Anstrich, Trockenbauwände und abgehängte Decken
- Sanitärobjekte, Rohrleitungen, Heizkörper und Heizungsanlage
- Fest eingebaute Schränke und Küchen, soweit sie zum Gebäude gehören und nicht von der Mietpartei eingebracht wurden
- Türen, Zargen und Treppen
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Zum FormularWer meldet: Eigentümer, Vermieter, Verwaltung
Vertragspartner der Gebäudeversicherung ist, wem das Gebäude gehört. Bei einem vermieteten Objekt meldet deshalb die Vermieterseite, nicht die Mietpartei — die zeigt den Mangel nach § 536c BGB an und löst damit die Meldung aus.
Bei Wohnungseigentum liegt der Vertrag bei der Gemeinschaft. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 WEG eine angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums; gemeldet wird über die Verwaltung. Ob ein Schaden im Sondereigentum von dieser Police erfasst ist, hängt vom Bedingungswerk der Gemeinschaftsversicherung und von der Teilungserklärung ab — fragen Sie die Verwaltung, bevor Sie einzeln melden.
Quelle: § 536c BGB, § 19 WEG · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularWie hoch entschädigt wird
Die Wohngebäudeversicherung ersetzt in der Regelsystematik der Musterbedingungen die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand vor dem Schaden. Dazu zählen auch die Kosten, die notwendig sind, um an die Schadenstelle zu gelangen — Aufstemmen, Öffnen von Wand und Boden, anschließendes Schließen.
Abgezogen wird die vereinbarte Selbstbeteiligung. Begrenzt wird die Leistung durch die vereinbarte Versicherungssumme; ist sie niedriger als der Wert des Gebäudes, kann eine Unterversicherung dazu führen, dass nur anteilig entschädigt wird. Ob und wie das in Ihrem Vertrag geregelt ist, steht im Versicherungsschein.
Kosten für Leckortung, technische Trocknung und den Strom der Trocknungsgeräte gehören zur Schadenbeseitigung. Zusätzlich sind es Aufwendungen zur Schadenminderung, deren Ersatz sich aus § 83 Abs. 1 VVG ergeben kann — auch dann, wenn sie im Ergebnis erfolglos bleiben.
Quelle: § 83 VVG · Stand Rechtsstand September 2026
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Zum FormularHäufige Fragen
Zahlt die Gebäudeversicherung den ganzen Wasserschaden?
Die Wohngebäudeversicherung zahlt den Teil des Schadens, der das Gebäude betrifft. Möbel, Kleidung und Elektrogeräte gehören zur Hausratversicherung und werden dort getrennt gemeldet. Von der Entschädigung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen.
Ist der Rohrbruch selbst mitversichert oder nur der Nässeschaden?
Die Musterbedingungen führen beides getrennt auf: den Nässeschaden am Gebäude und den Bruchschaden am Rohr. Für Rohre innerhalb des Gebäudes sind Bruch- und Frostschäden im Standardumfang erfasst. Für Rohre außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück ist eine gesonderte Vereinbarung vorgesehen.
Zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasser im Keller nach Starkregen?
Wasser, das bei Starkregen von außen ins Gebäude gelangt, fällt nicht unter die Leitungswasserdeckung. Dafür ist der Elementarbaustein vorgesehen, der zusätzlich vereinbart werden muss. Ob er in Ihrem Vertrag enthalten ist, steht im Versicherungsschein.
Übernimmt die Gebäudeversicherung die Leckortung?
Leckortungskosten gehören zur Beseitigung eines versicherten Leitungswasserschadens und sind zugleich Aufwendungen zur Schadenminderung nach § 82 VVG, die nach § 83 VVG zu erstatten sein können. Findet die Ortung kein Leck, bleibt der Erstattungsanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG bestehen, soweit Sie die Maßnahme für geboten halten durften. Klären Sie die Beauftragung vorher mit dem Versicherer, wenn die Umstände das zulassen.
Wer meldet den Schaden bei einer Eigentumswohnung?
Bei Wohnungseigentum meldet die Verwaltung den Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum über die Versicherung der Gemeinschaft. Ob auch Schäden im Sondereigentum von dieser Police erfasst sind, hängt vom Bedingungswerk und von der Teilungserklärung ab. Informieren Sie die Verwaltung, bevor Sie einen eigenen Weg einschlagen.
